Evangelische
Jugend Greiz
Allgemeine
Reisebedingungen
Die Evangelische
Jugend im Kirchenkreis Greiz veröffentlicht in
ihren Prospekten Reisen, nachfolgend "Freizeiten" genannt,
die von ihr selbst oder von einzelnen Kirchengemeinden und
Einrichtungen des Kirchenkreises oder anderer Rechtsträger
veranstaltet werden. Ihr Vertragspartner mit allen sich daraus
ergebenen Rechten und Pflichten ist ausschließlich der in der
jeweiligen Beschreibung genannte Veranstalter; diese Allgemeinen
Reisebedingungen gelten für alle Veranstalter, deren Freizeiten in
den Prospekten der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis
Greiz angeboten werden.
1.
Anmeldung
Mit der Anmeldung
bieten Sie dem in der Ausschreibung genannten anderen Veranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der Ihnen in diesem
Katalog genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter
Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung
soll mit einem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular
erfolgen, bei minderjährigen Teilnehmenden ist die Anmeldung von
dem, den oder der Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Der
Reisevertrag kommt erst mit der Anmeldebestätigung durch den
jeweiligen Veranstalter der Freizeit zustande.
Sollte ein
Veranstalter eigene Reisebedingungen verwenden, so gelten diese
vorrangig.
2. Zahlung
des Reisepreises
...
3.
Leistungen, Leistungsänderungen, Aufsichtspflicht
I. Der Umfang der
vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der
Freizeit-Ausschreibung des jeweiligen Veranstalters, den allgemeinen
Hinweisen in diesem Katalog und den hierauf Bezug nehmenden Angaben
der Reisebestätigung, aus der schriftlichen Anmeldebestätigung und
aus diesen Reisebedingungen sowie evtl. eigenen Reisebedingungen des
Veranstalters.
II. Der Veranstalter
ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus
rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen und
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen und Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit
nicht beeinträchtigen.
III. Dem
Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit
obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht
über die minderjährigen Teilnehmenden. Ihnen ist bekannt, dass
hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger
besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer
Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der
Teilnehmenden erforderlich ist; Sie verpflichten sich daher, dem
Veranstalter diese Informationen auf einem von ihm hierfür
vorgesehenen Formular, ansonsten unaufgefordert in geeigneter Weise,
mitzuteilen.
IV. Die
Sorgeberechtigten willigen ein, dass bei Erkrankungen ihres Kindes
ärztliche Hilfe hinzugezogen werden kann; der Veranstalter sagt zu,
sie hierüber umgehend zu informieren. Die Aufsichtspflicht des
Veranstalters endet mit der stationären Aufnahme in ein Krankenhaus.
Dauert ein Krankenhausaufenthalt über das Ende der Freizeit hinaus,
besteht keine Rückholpflicht seitens des Veranstalters.
4.Ersatzteilnehmer,
Umbuchungen und Rücktritt durch den Anmeldenden/Teilnehmenden
I. Der Teilnehmende
kann sich bis zum Beginn der Freizeit durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen
Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem
Fall wird Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von € 25,- berechnet
II. Werden auf Ihren
Wunsch nach Vertragsabschluß Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes, des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart durchgeführt, so sind wir
berechtigt, neben den mit der Umbuchung evtl. entstehenden
Mehrkosten, über die Sie der Veranstalter rechtzeitig informiert,
eine Umbuchungsgebühr von 25,- € für jeden von der Umbuchung
betroffenen Teilnehmenden zu berechnen.
III. Sie können
jederzeit vor Freizeitbeginn von der Reise zurücktreten. Den
Rücktritt muss schriftlich erfolgen; bei Minderjährigen muss der
Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden.
Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises stellt keine
Rücktrittserklärung dar.
IV. Treten Sie vom
Reisevertrag zurück oder tritt der Teilnehmende die Freizeit nicht
an, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene pauschale
Entschädigung für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen
unter Abzug des Wertes ersparter Aufwendungen und einer anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
Diese beträgt
bei einem Rücktritt:
bis 31 Tage vor
Fahrtbeginn:
€ 25,-
bis 14 Tage vor
Fahrtbeginn:
30 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor
Fahrtbeginn:
50 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum
Fahrtbeginn: 65 %
des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum
Fahrtbeginn: 80 %
des Reisepreises
und bei Nichtantritt
zur Fahrt:
90 % des Reisepreises.
Ihnen wie auch dem
Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter
überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden
wesentlich geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung.
Bearbeitungs- und
Rücktrittsentgelte sind sofort nach Erhalt einer entsprechenden
Rechnung fällig.
V. Bei einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie
vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage
durch den Veranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Freizeit aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten.
Dieses Recht müssen Sie unverzüglich nach der Erklärung des
Veranstalters geltend machen; es wird die Schriftform empfohlen. Die
Geltendmachung von weiterem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5.
Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
I. Der Veranstalter
kann vom Reisevertrag zurücktreten:
a) wenn Sie ein
Ihnen übermitteltes Formular mit Teilnehmerinformationen ungeachtet
einer hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von
mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreichen.
b) bis eine Woche
nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für den Veranstalter
erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen,
pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die
Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren
Sicherheitsrisiko für den Teilnehmenden selbst, die anderen
Teilnehmenden, die Betreuer der Freizeit oder den Veranstalter
verbunden ist.
c) wenn der
Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an einer vom
Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungsveranstaltung teilnimmt.
d) wenn Sie oder der
Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters – in
besonders gravierenden Fällen auch ohne Abmahnung - ihre
vertraglichen Pflichten nicht einhalten, insbesondere der
Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung)
bezahlt wird;
e) beim
Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der
Freizeit wesentlicher persönlicher Umstände des Teilnehmenden nach
Abschluß des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder
sichere Durchführung der Ferienfahrt für den Teilnehmenden, die
anderen Teilnehmenden oder die Betreuer der Freizeit nicht
gewährleistet ist.
f) bis zum 30. Tag
vor Reiseantritt, wenn eine im Prospekt genannte
Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Freizeit nicht erreicht
wird.
In allen diesen
Fällen wird der etwa schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller
Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden oder des
Teilnehmenden sind ausgeschlossen.
II. Der Veranstalter
ist verpflichtet, Sie unverzüglich über eine zulässige Reiseabsage
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl,
höherer Gewalt oder bei einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung zu unterrichten.
III. Der
Veranstalter kann den Reisevertrag nach Antritt der Freizeit ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmende die
Durchführung der Freizeit ungeachtet einer Abmahnung des
Veranstalters oder der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der
Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der
Freizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Freizeit
nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der Teilnehmende
ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des
Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Freizeitleitung ist in diesem
Fall berechtigt, den Teilnehmenden auf eigene Kosten nach Hause zu
schicken, sofern dies angemessen ist und gesetzliche Vorschriften
nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für bereits volljährige
Teilnehmende mit der Maßgabe, dass diese vom weiteren Programm der
Freizeit ausgeschlossen werden können.
IV. Die Kosten für
die vorzeitige Rückbeförderung des Teilnehmenden nach einer
Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten
werden Ihnen in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der
Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er
aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
6. Höhere
Gewalt
I. Wird die Reise
infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt
wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
beide Seiten den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur
Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen.
II. Der Veranstalter
wird den gezahlten Reisepreis erstatten, kann aber für bereits
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die
infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
vorsieht, den Teilnehmenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für
die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
7.
Haftungsbegrenzung
I. Die vertragliche
Haftung des Veranstalters für Schäden des Teilnehmenden, die nicht
Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den
dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht
vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in
der Reiseanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des
Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der
Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden,
Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch
fahrlässiges Verhalten des Teilnehmenden verursacht werden.
II. Für
Fremdleistungen haftet der Veranstalter nicht, soweit er in der
Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf
hinweist, dass es sich um Fremdleistungen handelt. Der Veranstalter
haftet ebenfalls nicht für die Durchführung dieser Fremdleistungen.
8.
Vertragsobliegenheiten und Hinweise
I. Bei auftretenden
Schwierigkeiten sind Sie und der Teilnehmende verpflichtet, alles
Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden
für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
II. Sie und der
Teilnehmende sind verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der
Freizeitleitung oder dem Veranstalter mitzuteilen und diesen eine
angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Eine Fristsetzung ist nicht
erforderlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder eine solche von
der Freizeitleitung oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes
Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird.
III. Erst danach
sind Sie und der Teilnehmende berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen
oder bei einem erheblichen Mangel den Reisevertrag zu kündigen. Die
Freizeitleitung ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu
sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Kommt der Teilnehmende
dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ihnen und dem
Teilnehmenden insoweit keine Ansprüche zu.
IV.
Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit beim Veranstalter geltend
zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend
machen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert worden sind. Vertragliche Ansprüche verjähren nach Ablauf
eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit.
9. Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften
I. Der Veranstalter
verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei Auslandsreisen über
geltende Pass-, Visa- oder Gesundheitsvorschriften zu informieren,
für Angehörige anderer Staaten erteilt die zuständige
Auslandsvertretung Auskunft.
II. Für die
Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente sind, sofern
dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, Sie selbst
verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare
Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung
von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes
Verschulden trifft.
III. Sofern der
Teilnehmer Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten und
die Reise daraufhin nicht antreten kann, gelten ebenfalls die in
Ziffer 4 IV. genannten Rücktrittsfolgen.
10.
Versicherungen
Bei allen Freizeiten
der Evangelischen Jugend gelten im Haftpflicht- und
Unfallversicherungsbereich die Versicherungsleistungen gemäß den
Rahmenverträgen der Evangelischen Kirche von Westfalen für alle
Teilnehmenden. Die kirchlichen Versicherungsbedingungen sind bei
Bedarf bei der Evangelischen Jugend einzusehen. Bei
Auslandsfreizeiten schließt die Evangelische Jugend wir für alle
Teilnehmenden zusätzlich eine Auslands-Krankenversicherung ab. Die
genauen Versicherungsbedingungen und Versicherungsleistungen können
bei der Evangelischen Jugend eingesehen werden.
Bei anderen
Veranstaltern kann der Versicherungsumfang abweichen; es wird
empfohlen, soweit die Ausschreibung der Freizeit hierzu keine
Informationen enthält, beim betreffenden Veranstalter nachzufragen.
Der Veranstalter
empfiehlt ggf. den Abschluß eigener zusätzlicher Versicherungen
(Reiserücktrittskosten, Auslandskrankenschutz, Reisegepäck etc.),
um die mit der Teilnahme an der Freizeit verbundenen finanziellen
Risiken zu mindern.
11. Datenschutz
Der Veranstalter
versichert die vertrauliche Behandlung der von Ihnen erhaltenen Daten
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten,
sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Freizeit erforderlich
sind. Er erteilt Ihnen auf Anfrage Auskunft, welche dieser Daten bei
ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Ihre
Einwilligung ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen,
die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit
beauftragt sind.
12. Zuschüsse
In den
Teilnehmendenpreisen der Kinder- und Jugendfreizeiten des
Veranstalters ist im Regelfall eine Förderung durch Zuschüsse
öffentlicher Stellen (Stadt, Land, Kreis usw.) auf der Grundlage der
geltenden Richtlinien und Erfahrungswerte der Vorjahre
berücksichtigt. Wenn diese Zuschüsse nicht in der einkalkulierten
Höhe ausgezahlt werden sollten, sagt der Veranstalter zu, den
Reisepreis nicht nachträglich zu erhöhen. Sofern sich nach
Abschluss der Freizeit aufgrund der ausgezahlten Zuschüsse ein
Überschuss ergibt, wird dieser – sofern dieser von Ihnen nicht an
den Veranstalter gespendet werden sollte - an Sie zurückgezahlt
werden. Daher enthält das Anmeldeformular einen entsprechenden
Hinweis.
13.
Schlußbestimungen
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Reisebedingungen
hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Reisevertrages oder der ganzen
Reisebedingungen zur Folge.
Die
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich
ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für Klagen gegen
den Veranstalter ist der Sitz des Veranstalters.
Stand: August 2017
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